Die Schulkonferenz tagt mindestens viermal im Schuljahr
schulöffentlich, außer bei Personalangelegenheiten.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Hamburgischen
Schulgesetz (HmbSG) 5. Teil 2. Abschnitt (§§
52 bis 56).
Der Elternrat unserer Schule
entsendet vier stimmberechtigte Mitglieder in die Schulkonferenz.
Die Aufgaben der Schulkonferenz werden
in § 52 Abs. 1 und 2 HmbSG beschrieben: |
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„(1) Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und
Beschlussgremium der schulischen Selbstverwaltung (...). Sie
fördert die Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen
und Schülern, Eltern, Lehrkräften, den sonstigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule. |
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(2) Die Schulkonferenz berät über alle wichtigen
Angelegenheiten der Schule, insbesondere das Schulprogramm
sowie die Ziel- und Leistungsvereinbarungen und beschließt
darüber nach Maßgabe dieses Gesetzes. Schülerrat,
Elternrat, und Lehrerkonferenz
können der Schulkonferenz hierfür Vorschläge
unterbreiten.“ |
Zudem werden die Elternvertreter in der Schulkonferenz auch
zu Sitzungen der Lehrerkonferenz
eingeladen, wenn es nicht um Personalfragen geht. |
Die Schulkonferenz hat Entscheidungsrechte
(bspw. zur Beantragung von Integrationsklassen, zur Schulform,
bei Einrichtung eines Schulversuchs oder einer Vorschulklasse,
zur Hausordnung, zur Mitwirkung von Eltern am Unterricht)
und Anhörungsrechte bei beabsichtigter Teilung, Verlegung
oder Schließung der Schule oder von Klassen, bei der
endgültigen Bestellung einer neuen Schulleitung sowie
bei größeren Um- oder Neubaumaßnahmen |
Die Schulkonferenz an unserer Schule setzt sich aus der Schulleiterin,
je vier Mitgliedern der Lehrerkonferenz
und des Elternrates sowie einem
Vertreter der nicht in der Lehrerkonferenz
vertretenen Mitarbeiter zusammen.
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