Die Klassenelternvertretung

Die gesetzlichen Grundlagen der Mitwirkung von Eltern am Schulleben ist im Hamburgischen Schulgesetz (HmbSG) Teil 5, 6. Abschnitt (§§ 68 bis 74) beschrieben. Die §§ 69 bis 71 behandeln die Klassenelternvertretung.

Jede Klasse, auch die Vorschulklasse, wählt innerhalb von vier Wochen am Anfang eines neuen Schuljahres zwei KlassenelternvertreterInnen und in einem zweiten Wahlgang zwei StellvertreterInnen jeweils für ein Jahr. Die Eltern haben für jedes ihrer Kinder zwei Stimmen, auch wenn nur ein Elternteil anwesend ist (§69 HmbSG).
 
„§ 70 Aufgaben der Klassenelternvertretung
 
(1) Die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter sind Mitglieder der Klassenkonferenz und wirken in dieser Funktion an der Beratung über alle Angelegenheiten mit, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Sie haben insbesondere die Aufgabe,
   
1.

die Beziehungen der Eltern einer Klasse (...) untereinander und mit den jeweiligen Lehrkräften zu pflegen,
    2. bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Eltern und Lehrkräften zu vermitteln,
    3. die Eltern über aktuelle Fragen der Schule zu informieren,
    4. den Elternrat zu wählen,
    5. die Schule und die Lehrer bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags zu unterstützen.
 
(2) (...)
 
(3) Die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte erteilen den Mitgliedern der Klassenelternvertretung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte.
 
§ 71 Elternabende
 
(1) Auf Klassen(...)elternabenden, die mindestens zweimal im Schuljahr, im Übrigen auf Verlangen der Klassenelternvertretung oder eines Viertels der Eltern stattfinden, beraten die Eltern mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften, insbesondere der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, wichtige Fragen des Unterrichts und der Erziehung.
 
(2) Die Elternabende werden in Abstimmung mit der Klassenelternvertretung von der Klassenlehrerin oder vom Klassenlehrer (...) mit einer Frist von wenigstens einer Woche einberufen. Die Leitung übernimmt ein Mitglied der Klassenelternvertretung, nach Absprache auch gemeinsam mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. (...) Auf Verlangen der Elternvertretung sollen weitere Lehrkräfte teilnehmen. (...)
 
(3) Die Klassenelternvertretung kann Elternabende ohne Teilnahme von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern durchführen.

Die Klassenelternvertretungen werden grundsätzlich zu den Elternratssitzungen eingeladen.

Als kleine Hilfestellung bei der Entscheidungsfindung „Soll ich Elternvertreter werden oder nicht?“ mag dieser kleine „Elternvertreterknigge“ dienen.
    © Elternrat der Schule an der Isebek - 2007