Die gesetzlichen Grundlagen der Mitwirkung von Eltern am Schulleben
ist im Hamburgischen
Schulgesetz (HmbSG) Teil 5, 6. Abschnitt (§§
68 bis 74) beschrieben. Die §§ 72 bis 74 behandeln
den Elternrat.
Der Elternrat besteht an unserer Schule - abhängig von
der Schülerzahl aus neun Vollmitgliedern und mindestens
zwei Ersatzmitgliedern. In den Elternrat können sich
alle Eltern wählen lassen, er wird jedoch nur von den
KlassenelternvertreterInnen
gewählt. Die Wahlen zum Elternrat finden alljährlich
spätestens sechs Wochen nach Schuljahresbeginn statt.
Die Mitglieder werden für drei Jahre gewählt. In
jedem Jahr scheidet turnusmäßig ein Drittel der
Mitglieder aus und ist neu zu wählen. Wiederwahl ist
zulässig.
In seiner konstituierenden Sitzung wählt der Elternrat
einen Vorstand, bestehend aus Vorsitzender, stellvertretender
Vorsitzender und SchriftführerIn. Der Vorstand an unserer
Schule agiert seit Jahren gleichberechtigt und gemeinschaftlich.
Des Weiteren wählt der Elternrat aus seiner Mitte vier
Mitglieder für die Schulkonferenz
und deren vier Ersatzmitglieder sowie ein Mitglied des Kreiselternrates
und dessen Stellvertreter. |
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„§ 72 Aufgaben des Elternrats |
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(1) An den allgemeinbildenden Schulen (...) muss (...) ein
Elternrat gebildet werden. |
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1. |
die Eltern oder die Klassenelternvertretungen
über aktuelle Schulfragen und vor wichtigen Entscheidungen
der Schulkonferenz
(...) informieren; er kann dazu Versammlungen der Eltern oder
der Klassenelternvertretungen einberufen, |
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2. |
mit der Schulleitung,
den Lehrkräften und dem Schülerrat bei der Erfüllung
des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zusammenwirken, |
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3. |
sich in der regionalen
Öffentlichkeit im Rahmen der von der Schulkonferenz
(...) vorgegebenen Grundsätze für die Belange der
Schule einsetzen. |
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(4) Dem Elternrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
vor |
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1. |
Beschlüssen der Schulkonferenz
(...) von grundsätzlicher Bedeutung, |
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2. |
der Zusammenlegung
und Teilung von Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung
an andere Schulen. |
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(5) Elternrat und Klassenelternvertretung
sollen einander in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder einzelne vom Elternrat
beauftragte Mitglieder sind berechtigt, an Klassen(...)-elternabenden
teilzunehmen.“ |
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Der Elternrat an unserer Schule tagt 8 bis 10 Mal im Jahr,
im Allgemeinen schulöffentlich, das heißt, alle
interessierten Eltern sind eingeladen, an den Sitzungen teilzunehmen.
Wir pflegen die Beziehung zwischen Eltern und Schulleitung
sowie zum Kollegium und zu anderen Schulen. Wir lassen uns
über aktuelle Entwicklungen an unserer Schule berichten,
haben am Schulprogramm mitgewirkt und pflegen die gute Atmosphäre
durch unseren Einsatz bei Festen und Veranstaltungen. Wir
behalten die Bildungspolitiker im Auge und kümmern uns
um die Verkehrssituation vor der Schule. |