Der Elternrat

Die gesetzlichen Grundlagen der Mitwirkung von Eltern am Schulleben ist im Hamburgischen Schulgesetz (HmbSG) Teil 5, 6. Abschnitt (§§ 68 bis 74) beschrieben. Die §§ 72 bis 74 behandeln den Elternrat.

Der Elternrat besteht an unserer Schule - abhängig von der Schülerzahl aus neun Vollmitgliedern und mindestens zwei Ersatzmitgliedern. In den Elternrat können sich alle Eltern wählen lassen, er wird jedoch nur von den KlassenelternvertreterInnen gewählt. Die Wahlen zum Elternrat finden alljährlich spätestens sechs Wochen nach Schuljahresbeginn statt. Die Mitglieder werden für drei Jahre gewählt. In jedem Jahr scheidet turnusmäßig ein Drittel der Mitglieder aus und ist neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

In seiner konstituierenden Sitzung wählt der Elternrat einen Vorstand, bestehend aus Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und SchriftführerIn. Der Vorstand an unserer Schule agiert seit Jahren gleichberechtigt und gemeinschaftlich. Des Weiteren wählt der Elternrat aus seiner Mitte vier Mitglieder für die Schulkonferenz und deren vier Ersatzmitglieder sowie ein Mitglied des Kreiselternrates und dessen Stellvertreter.



„§ 72 Aufgaben des Elternrats
 
(1) An den allgemeinbildenden Schulen (...) muss (...) ein Elternrat gebildet werden.

(2) Der Elternrat soll
   
1.

die Eltern oder die Klassenelternvertretungen über aktuelle Schulfragen und vor wichtigen Entscheidungen der Schulkonferenz (...) informieren; er kann dazu Versammlungen der Eltern oder der Klassenelternvertretungen einberufen,
 
    2. mit der Schulleitung, den Lehrkräften und dem Schülerrat bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zusammenwirken,  
    3. sich in der regionalen Öffentlichkeit im Rahmen der von der Schulkonferenz (...) vorgegebenen Grundsätze für die Belange der Schule einsetzen.  
 
(3) (...)
 
 
(4) Dem Elternrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben vor
 
   
1.

Beschlüssen der Schulkonferenz (...) von grundsätzlicher Bedeutung,
 
    2. der Zusammenlegung und Teilung von Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen.  
     
 
(5) Elternrat und Klassenelternvertretung sollen einander in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder einzelne vom Elternrat beauftragte Mitglieder sind berechtigt, an Klassen(...)-elternabenden teilzunehmen.“
 

Der Elternrat an unserer Schule tagt 8 bis 10 Mal im Jahr, im Allgemeinen schulöffentlich, das heißt, alle interessierten Eltern sind eingeladen, an den Sitzungen teilzunehmen.

Wir pflegen die Beziehung zwischen Eltern und Schulleitung sowie zum Kollegium und zu anderen Schulen. Wir lassen uns über aktuelle Entwicklungen an unserer Schule berichten, haben am Schulprogramm mitgewirkt und pflegen die gute Atmosphäre durch unseren Einsatz bei Festen und Veranstaltungen. Wir behalten die Bildungspolitiker im Auge und kümmern uns um die Verkehrssituation vor der Schule.
    © Elternrat der Schule an der Isebek - 2007